AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen Ahrens Planung und Beratung und paneel.2 Vertrieb

I. Geltungsbereich
  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen (Lieferungen und Leistungen der Ahrens Planung und Beratung und paneel.2 Vertrieb, 84568 Pleiskirchen) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichend Einkaufsbedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer besonderen Zugrundelegung bedürfte, sofern nicht ausdrücklich auf die Geltung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
  3. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebot und Vertragsschluss; vorbereitende Planungsleistungen
  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist an eine Bestellung höchstens 4 Wochen gebunden.
  2. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung binnen dieser Frist zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, die wir dem Kunden vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt haben, behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne unsere Zustimmung darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Auf unseren Wunsch hin und bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzusenden.
  4. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
  5. Planungsleistungen, die von uns zur Angebotserstellung für den Kunden erbracht werden, sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, für den Fall, dass der Kunde keinen verbindlichen Auftrag zur Ausführung erteilt, gesondert vergütungspflichtig. Die Vergütung berechnet sich nach Zeitaufwand auf Stundenlohnbasis entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste, die der Kunde vor Beginn der Planungsleistungen erhält.
III. Lieferumfang
  1. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich bzw. nicht nachteilig geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
IV. Lieferzeit
  1. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes sind wir zum Rücktritt berechtigt; wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
  3. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  4. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, die wir auch bei der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B.: Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung), um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.
  5. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Kunden nach Ablauf von 7 Tagen Lagerkosten in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
  6. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Kunden dadurch ein Schaden, ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen höchsten aber 5% vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  7. Setzt uns der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist von mindestens 1 Monat zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. X. dieser Bedingungen.
V. Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk oder Lager auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen auf Anforderung und Kosten des Kunden.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Verpackung, Porto, Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und Gebühren ähnlicher Art und sonstige Nebenkosten (z.B.: Lagerung, Fremdprüfung) sind mangels gesonderter Vereinbarung darin nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus werden vereinbarte Nebenleistungen zusätzlich berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
  2. Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  3. Zahlungen sind fällig, sobald dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet worden ist, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bezahlung hat bar vor Abholung zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Verzugs.
  4. Bei den nach Ziff. IV 3.) zulässigen Teillieferungen sind wir zu Teilrechnungen berechtigt.
  5. Bei Aufträgen mit Montageverpflichtung sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen nach Baufortschritt zu verlangen.
  6. Zahlungen haben nur an uns zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
  7. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausführung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Kunden zustehen vor, auch wenn die konkrete Lieferung bereits bezahlt ist. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Es wird vermutet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Forderungen erreicht oder übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden auf die Dauer seiner Verpflichtung gegenüber uns zu versichern und uns diese auf Aufforderung nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Kunden erwachsenen Ansprüche als an uns abgetreten.
  4. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, den Pfandgläubiger bei Pfändung oder Beschlagnahme auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der von uns gelieferten Gegenstände (einschließlich etwaiger Montagekosten) zum Fakturenwert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
VIII. Besondere Bedingungen für Kauf mit Montageverpflichtung

Soweit von uns zusätzlich zu den kaufvertraglichen Leistungen Werkleistungen, nämlich die Montage der Lieferung (mit oder ohne Anschluss des Liefergegenstandes an andere Teile des Kunden) erbracht werden, wird folgendes vereinbart:

  1. Der Kunde hat bauseits dafür Sorge zu tragen, dass der Liefergegenstand sach- und fachgerecht montiert werden kann. Er hat insbesondere bauseits alle technischen Grundlagen für die Montage zu schaffen. Dies gilt auch für ingenieurmäßige Leistungen gleich welchen Inhalts. Wir übernehmen die Gewährleistung nur für den angelieferten Kaufgegenstand und für dessen sachgerechte Montage. Wir können die Erfüllung der Montageverpflichtung verweigern, wenn bauseits die entsprechenden Vorleistungen nicht erbracht worden sind. Falls der Kunde nach Fristsetzung der notwendigen bauseitigenVorbereitung zur Montage des Kaufgegenstandes nicht fristgerecht Folge leistet, können wir Schadensersatz geltend machen. Bei der Geltendmachung dieses Schadensersatzes sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschal Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettokaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  2. Der Kunde verpflichtet sich für die entsprechenden Werkleistungen die erforderlichen Hilfsstoffe, z.B. Strom, Wasser u.s.w. kostenlos zur Montage des Kaufgegenstandes zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass uns während der Montage diese Stoffe ständig zur Verfügung stehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand vereinbarungsgemäß erstellen zu lassen. Verzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde nicht rechtzeitig die bauseits zu erbringenden Leistungen bereitgestellt hat, gehen zu seinen Lasten.
IX. Gewährleistung
  1. Wir leisten für den Kaufgegenstand Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 1 Jahr. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Gewährleistungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel längere Fristen vorsieht. Diese ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren, bei gebrauchten Sachen von 1 Jahr.
  2. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufgegenstand nachzubessern oder eine neue Lieferung durchzuführen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde seinen kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die unverzügliche Anzeige eines Mangels hat dabei schriftlich zu erfolgen.
  4. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewährleistung übernommen. Des weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Montageanleitung und technischen Verwendungshinweise, übermäßige Beanspruchung, sofern diese nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
  5. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einem anderen Ort außerhalb des Landes des Kunden verbracht worden ist. Die vorgenannten Kosten tragen wir nur bis zur Verhältnismäßigkeitsgrenze derjenigen Kosten, die bei einer Reparatur im Land des Kunden angefallen wären, darüber hinausgehende Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.
X. Haftung, Haftungsausschluss
  1. Wir haften dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund:a) bei eigenem groben Verschulden und dem unserer leitenden Angestellten in voller Schadenshöhe; b) bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, begrenzet auf den typischen vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauch davon freizeichnen; c) bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden; d) bei jeder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden unbeschränkt.
  2. Unabhängig von einem Verschulden bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und unserer Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden beruhen, bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb 1 Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  5. Eine weitergehende Haftung für Schadensersatz als in dieser Ziffer vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden wegen unerlaubter Handlung.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist unser Geschäftssitz.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für unsere die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  3. Für unsere Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).
  4. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.
XII. Sonstiges
  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.